Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):
1. Allgemeines:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der „einhörn.media“ gelten für sämtliche Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen „einhörn.media“ und den Auftraggebern und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. „einhörn.media.school“ und „einhörn.TV“, sowie andere Teile von „einhörn.media“ sind Bestandteil von „einhörn.media“ und werden daher als eine juristische Person angesehen und nicht extra benannt.
Durch die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers oder die Unterfertigung eines Vertrages tritt eine rechtliche Bindung mit „einhörn.media“ ein.
Bei individuellen schriftlichen, nur oberflächlich formulierten und/oder mündlichen Vereinbarungen gelten diese AGB bei Unklarheiten als rechtlich wirksame Orientierung bezüglich der dem Einzelfall nahekommenden üblichen Rahmenbedingungen. Insbesondere bei Problemklärungen ist im Zweifelsfall vorrangig diese AGB gültig und kann nur in eindeutiger Rücksprache und im Einvernehmen mit „einhörn.media“ – beispielsweise aus Kulanzgründen – ganz oder teilweise ausser Kraft gesetzt werden. Mündliche Absprachen sind unabhängig von ihrer eventuell eingeschränkten Beweisbarkeit ebenso rechtsgültig, wie schriftliche. Die nachvollziehbar die Vereinbarung betreffende Kommunikation beispielsweise in eMails, Chats, etc. und mit Dritten kann dazu massgebend hinzugezogen werden.
Eine durch Auftraggeber eigenmächtig ausgeübte Einschränkung legitimer Ansprüche von „einhörn.media“ ist rechtlich unwirksam, ebenso wie es umgekehrt der Fall wäre. Es ist jederzeit wünschenswert und bewährt, eine für alle Parteien erfolgreiche Einigkeit über alle Belange herzustellen. Diese AGB soll dahingehen einen grundsätzlichen Leitfaden darstellen.
2. Kosten:
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach der jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen in Rechnung gestellt. Je nach Preisgestaltung sind die 19% gesetzliche Mehrwertsteuer einberechnet oder werden hinzugerechnet. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die von „einhörn.media“ gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde in der Regel voll berechnet wird.
2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen (Organisation, Auswahl der Mitwirkenden, etc.) kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Ton- und/oder Bildproduktion aus irgendeinem Grund nicht zustande kommt.
2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlaßte fachliche Beratung.
2.4 Dienstleistungen von „einhörn.media“ sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die Inanspruchnahme verpflichtet automatisch zu einer den Preislisten entsprechenden Vergütung und gemäß den Zahlungsbedingungen. Insofern eine Dienstleistung nicht eindeutig eingepreist wurde, werden die Kosten durch „einhörn.media“ nach marktüblichen Kriterien bestimmt.
Etwaige Zusatzleistungen, die über die ursprüngliche Vereinbarung hinaus entstehen, werden zu der Gesamtrechnung hinzugefügt.
Leistungen, die vereinbart, jedoch beispielsweise nicht benötigt und nicht rechtzeitig storniert werden, sind in der Regel dennoch kostenpflichtig.
Leistungen, die aufgrund von Verschulden von „einhörn.media“ nicht erbracht werden konnten, werden nicht berechnet. Erbrachte Leistungen bleiben hiervon unberührt und sind weiterhin kostenpflichtig.
Etwaige Rabatte, kostenlose Dienste und sonstige Entgegenkommen können nur in Anspruch genommen werden, wenn diese explizit vereinbart, bzw. angeboten wurden.
3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist:
3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
3.2 a) Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von „einhörn.media“ vor dem Termin vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Kosten, die Handlungskosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. Individuell abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
b) Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Produktionsbeginn, ist „einhörn.media“ berechtigt, bis zu zwei Drittel der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Kosten, die Handlungskosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. Individuell abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
c) Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Produktionsbeginn zurück, so kann die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt werden. Individuell abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
Unvermögen und Unmöglichkeiten seitens des Auftraggebers – insbesondere auch durch „Höhere Gewalt“ – führen zu keiner schuldbefreienden Wirkung bezüglich der eingegangen terminlichen Bindung und etwaigen weiteren Verpflichtungen gegenüber „einhörn.media“. „einhörn.media“ bemüht sich in der Regel jedoch freiwillig um ein einvernehmliches, kulantes Entgegenkommen.
3.3 Die technische Gestaltung von Ton- und/oder Bildproduktionen obliegt „einhörn.media“. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt, bei der Herstellung anwesend zu sein. „einhörn.media“ informiert den Auftraggeber über den Abschluß der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm gegebenenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
Insofern eine für den Auftraggeber relevante CI (corporate identity) berücksichtigt werden muss, muss diese einhörn.media rechtzeitig und transparent inklusive aller dazu benötigten Daten in den gängigen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Nachträgliche Änderungen diesbezüglich müssten gegebenenfalls ansonsten gesondert vergütet werden.
3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat „einhörn.media“ unverzüglich nach Vorführung der Ton- und/oder Bildproduktion die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Reklamationen sind längstens innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gegebenenfalls beanstandete Ton- und/oder Bildträger „einhörn.media“ zur Verfügung zu stellen.
3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme der Ton- und/oder Bildproduktion Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. „einhörn.media“ ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn vereinbarten führt.
3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber.
3.7 „einhörn.media“ ist nicht verpflichtet, das Originalton- und/oder -bildmaterial aufzubewahren. Es wird jedoch in der Regel eine dauerhafte, sowie verschlüsselte Datensicherung durchgeführt – es sei denn, es wird explizit und schriftlich eine Löschung der Daten beantragt.
4. Haftung:
4.1 „einhörn.media“ verpflichtet sich, nach bestem Wissen und unter den gegebenen Umständen ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.
4.2 Tritt bei der Ton- und/oder Bildproduktion ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Durchführung unmöglich macht, so hat „einhörn.media“ nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Durchführung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Endprodukts, die weder von „einhörn.media“ noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen an „einhörn.media“ zu entgelten. Bei kurzfristigen Terminabsagen können dennoch weitere Kosten fällig werden (vgl. Kosten: 3.2), da entstehende Terminlücken u.U. nicht mehr rechtzeitig anderweitig kompensiert werden können.
4.3 a) Sachmängel, die von „einhörn.media“ anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann „einhörn.media“ nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. „einhörn.media“ ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
b) Für Rechtsmängel, die beispielsweise bei der Einbindung von Dritten durch den Auftraggeber entstehen können, haftet selbiger. Wenn beispielsweise (Teil-)Aufträge ohne das Wissen und Einverständnis von einhörn.media mehrfach vergeben würden, müssten diese unabhängig von der Entscheidung des Auftraggebers für das Ergebnis einer anderen Partei vollumfänglich entlohnt werden. Auch wenn Aufträge durch die Berücksichtigung der Rechte Dritter nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können, muss der Auftraggeber wenigstens für den bisher geleisteten Aufwand aufkommen oder gegebenenfalls gemäß dem Auftrag vollumfänglich entlohnen (wie 3.2).
c) Für geschmackliche Mängel, die nicht durch von einhörn.media zu vertretende Umstände begründet sind, haftet der Auftraggeber. Grundsätzlich müssen Geschmacksfragen rechtzeitig und eindeutig und im Zweifelsfall schriftlich kommuniziert werden, sowie in einem für einhörn.media umsetzbaren und in Auftrag gegebenen Rahmen liegen. Die Wünsche des Auftraggebers werden dabei in der Regel höher gewertet, als einhörn.media es entscheiden würde. einhörn.media haftet beispielsweise explizit nicht für die Performance des Auftraggebers und / oder einbezogener Dritter, sowie sonstige Beeinträchtigungen in der vom Auftraggeber gewählten Produktionsumgebung.
4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber an „einhörn.media“ zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird ein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Dienstleisters, Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
4.5 Bei sämtlichen Inhalten, die durch einhörn.media transportiert werden, ist der Auftraggeber verantwortlich.
4.6 a) Entgegen aller redlichen Bemühungen um einen Erfolg können bei der Echtzeit-Aufzeichnung und -Übertragung von Inhalten wie z.B. Livestreams je nach technischem Umfeld seltenerweise Ton- und Bildstörungen auftreten oder die Verbindung komplett unterbrochen werden. Leider ist dies durch „einhörn.media“ nicht vollständig kontrollierbar, da durch sich verändernde Bedingungen, beispielsweise die Netzauslastung der Mobilfunkanbieter, dem jeweiligen lokalen Internetzugang, der Server-Auslastung der Streaming-Anbieter und auch durch Einstreuungen von Dritten in die von „einhörn.media“ genutzten Frequenzen, sowie Abschirmungen und Wetterwechsel, Temperaturschwankungen, Überhitzung, etc. zu unvorhersehbaren Störungen und Ausfällen der Technik von „einhörn.media“ und/oder Dritten kommen kann.
Umstände dieser Art können auch bei Ton- und Bildproduktionen negative Einflüsse haben, die nicht live ausgestrahlt werden.
b) In manchen Fällen wird durch „einhörn.media“ eigens konstruierte Technik eingesetzt, die zwar überwiegend aus kommerziell erhältlichen, CE-geprüften Einzelkomponenten bestehen, jedoch in Ihrer Gesamtheit keiner Zertifizierung durch beispielsweise ein Institut und/oder einen Hersteller unterzogen wurden. „einhörn.media“ testet diese Technik jedoch dahingehend, das diese den Ansprüchen und Umständen einer Produktion standhält und den gewünschten Vorteil liefern. Eine absolute Funktionsgarantie besteht jedoch nicht.
c) „einhörn.media“ verpflichtet sich, den gegebenen Umständen entsprechend das Bestmögliche zu erreichen und z.B. einen hochwertigen, stabilen Stream zu gewährleisten und insgesamt störungsfrei zu arbeiten. Wo möglich und gewünscht, können Signale redundant übertragen werden, was in einer erhöhten Ausfallsicherheit resultiert. Der Auftraggeber ist dennoch eigenständig verpflichtet, die Rahmenbedingungen für die Produktion zu überprüfen und gegebenenfalls zu optimieren. Eine positive Einschätzung der Gegebenheiten durch „einhörn.media“ – beispielsweise vor einem Auftrag – bedeutet keine Erfolgsgarantie oder eine Verlagerung des Risikobereichs zu Lasten von „einhörn.media“.
Eine Haftung für u.a. aus den oben genannten Punkten resultierende, negative Folgen besteht seitens „einhörn.media“ explizit nicht.
4.7 „einhörn.media“ haftet nicht für die inhaltliche Qualität, insbesondere bei Live-Übertragungen. Möglicherweise sittenwidrige, rufschädigende oder sonstige gesetzeswidrige Inhalte, die durch den Auftraggeber oder beteiligte und unbeteiligte Dritte geplant oder ungeplant auftreten könnten, sind durch „einhörn.media“ weder zu verantworten, noch deren mögliche negative Folgen zu tragen. Die Verantwortung darüber und etwaige Kosten, die durch Schäden an Dritten und gegebenenfalls auch an „einhörn.media“ (inklusive Rufschädigungen und Falschdarstellungen) entstehen würden, obliegen im Zweifelsfall dem Auftraggeber – in keinem Fall jedoch „einhörn.media“.
4.8 „einhörn.media“ haftet nicht für Mängel, die durch fehlende Information, Kommunikation oder sonstige Umstände eine Ermöglichung der erfolgreichen Durchführung des Auftrags seitens des Kunden oder einbezogenen Dritten entstehen können. Wichtige Details und Wünsche, die die Produktion betreffen, sind rechtzeitig und im Zweifelsfall schriftlich mitzuteilen. Ebenfalls sind etwaige beteiligte Dritte eigenständig zu unterrichten, die durch den Auftraggeber einbezogen wurden, insofern kein direkter Kontakt explizit vereinbart wurde.
4.9 „einhörn.media“ haftet nicht für Mängel, die beispielsweise insbesondere bei einmaligen Veranstaltungen entstehen können, wenn beispielsweise durch das Fortschreiten der Veranstaltung eine wichtige Situation nicht reproduziert werden kann. Wünschenswerte Inhalte, die aufgrunddessen fehlen oder qualitativ gegebenenfalls nur in minderwertigerer Form aufgezeichnet werden konnten, können nicht beanstandet werden.
4.10 Die Kommunikation zwischen „einhörn.media“ mit Auftraggebern, sowie Dritten, ist mit dem Datenschutzrecht zu vereinbaren, sowie der Natur der Geschäftsbeziehung entsprechend, vertraulich zu halten.
4.11 Die unautorisierte Weitergabe persönlicher und/oder geschäftlicher Informationen von „einhörn.media“ und gegebenenfalls einbezogenen Dritten, insbesondere auch Kenntnisse über besondere technische Eigenarten und Know-How, sowie geplante und ungeplante Vorhaben, sind ausdrücklich untersagt. Bildungsangebote unterliegen dem Urheberrecht. Für entsprechende Folgeschäden, die aus einer Missachtung entstehen, haftet/haften die ausübenden Person/en.
4.12 Bei Drohnenflügen hat „einhörn.media“ bei etwaigen Schäden nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Insofern ein Versicherungsschutz nicht besteht, haftet der Auftraggeber für sämtliche Risiken inklusive der möglicherweise erforderlichen Fluggenehmigungen, sowie der Rechte, Bildmaterial zu erstellen. Es gelten die aktuell gültigen Gesetze.
4.13 einhörn.media haftet nicht für die Popularität von Produktionsergebnissen, weder privat, noch für den geschäftlichen Erfolg, beispielsweise bei Werbemassnahmen. Insbesondere verbleiben nicht erreichte Kampagnenziele im Risikobereich des Auftraggebers, auch wenn dies auf Form und Gestaltung der Produkte von einhörn.media zurückzuführen wäre.
5. Zahlungsbedingungen:
Sofern nichts anders vereinbart, ist gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Ein Drittel der Gesamtkosten bei Auftragserteilung.
Ein Drittel nach Durchführung der Aufnahmen des Ton- und/oder Bildmaterials.
Ein Drittel bei Vollendung des Auftrags bspw. durch Lieferung des bearbeiteten Endprodukts.
Bei Live-Produktionen werden die beiden verbleibenden Drittel nach erfolgter Produktion abgerechnet.
Es gelten die beim Abschluß des Auftrags gültigen Preise aus der Preisliste bzw. der – insofern zutreffend – individuell vereinbarte Preis, der bei Erteilung des Auftrags vertraglich festgehalten wurde.
Rechnungen sind – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – immer sofort fällig, jedoch wird – wie üblich – als Zahlungsziel die auf der Rechnung festgelegte Dauer zur Begleichung gewährt.
Ein Anspruch auf das gesetzliche 30tägige Zahlungsziel gilt – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – nur dann, wenn keine explizite Dauer auf der Rechnung vermerkt wurde.
„einhörn.media“ behält sich vor, bei Nicht-Einhaltung kostenpflichtig anzumahnen und des Weiteren gegebenenfalls Dritte, wie Inkassofirmen zu beauftragen.
6. Urheberrechte, Verwertungsrechte:
6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, daß er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung, und Vervielfältigung von Ton- und/oder Bildaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/ oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
Dies gilt sowohl für offline verbreitete Inhalte wie Datenträger (DVD/BluRay, USB-Stick, externe Laufwerke), Up- und Downloads (Dropbox, Wetransfer, etc.), als auch für Live übertragene Inhalte, wie öffentliche und nicht-öffentliche Streams (YouTube, Facebook, etc.).
6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an „einhörn.media“ stellen sollten und verpflichtet sich, „einhörn.media“ schad- u. klaglos zu halten.
6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, daß gegebenenfalls gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von „einhörn.media“ vorgenommen werden. Es obliegt jedoch, wenn nicht explizit vereinbart, dem Auftraggeber, Meldungen an die Verwertungsgesellschaften (beispielsweise GEMA oder GVL) eigenständig zu erledigen und etwaige Kosten zu tragen.
6.4 Eine automatische Prüfung, ob etwaige Urheberrechte und/oder Verwertungsrechte Dritter bei durch den Auftraggeber einbezogenem Material vorliegen, wird durch „einhörn.media“ nicht durchgeführt. Eine im Einzelfall durch „einhörn.media“ gegebene Einschätzung über die etwaige Rechtelage bedeutet keine rechtlich verbindliche Aussage über die tatsächlichen juristischen Umstände und sind daher keine Haftungsgrundlage im Konfliktfall.
6.5 Der Auftraggeber erhält grundsätzlich die Verwertungsrechte an den von ihm beauftragten und durch „einhörn.media“ produzierten Inhalte. Kreative Einflüsse, die einvernehmlich durch „einhörn.media“ über den Produktionsauftrag hinaus eingebracht werden, müssen gegebenenfalls gesondert vergütet, beziehungsweise deren Verwertung verhandelt werden.
6.6 Insofern nicht anders vereinbart, können bei Dienstleistungen (Produktionen wie Bildungsangebote) Ton- und Bildmaterial für die Eigenwerbung von „einhörn.media“ erstellt („Making Of“) und beispielsweise auf Webseiten und Social-Media-Kanälen wie Facebook, Instagram, LinkedIn und weiteren geteilt werden. Auch können Teile der eigentlichen Produktion (auch Inhalte, die bei Bildungsangeboten gemeinsam erarbeitet wurden) bspw. als Referenz dauerhaft und jederzeit für Werbezwecke oder auch als Bildungsinhalt dargestellt werden. Persönlichkeitsrechte bleiben dabei unangetastet.
Wenn dies nicht oder nur teilweise gewünscht wird, muss dies rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden. Nur individuelles Kundeninteresse, welches eindeutig kommuniziert wurde, wird berücksichtigt. Es ist im Interesse einvernehmlicher Lösungen jedoch möglich, Inhalte im Nachhinein beispielsweise zu ändern oder zu löschen. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch in keinem Fall.
Die Nutzung für Werbezwecke durch „einhörn.media“ ist – wenn nicht explizit schriftlich vereinbart – nicht Teil der Vergütung.
6.7 Wenn nicht anders vereinbart, bleibt sämtliches, für den Auftraggeber erstelltes Material Eigentum von einhörn.media. Die Herausgabe von Rohdaten ist im Regelfall nicht möglich. Lediglich das dem Produktionsziel entsprechende Ergebnis wird dem Auftraggeber im Rahmen der vereinbarten Verwertung überlassen.
7. Sonstige Bestimmungen:
7.1 Falls mehrere Auftraggeber „einhörn.media“ den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber „einhörn.media“ Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Ton- und/oder Bildmaterials verantwortlich zeichnet.
7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
7.3 Die von „einhörn.media“ gelieferten und/oder bearbeiteten Ton- und/oder Bildträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten, Eigentum von „einhörn.media“. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung von „einhörn.media“ unzulässig und unwirksam.
„einhörn.media“ steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die bei „einhörn.media“ lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind.
Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei „einhörn.media“, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz von „einhörn.media“.
7.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz von „einhörn.media“ zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen.
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Letzte Aktualisierung: 01. Februar 2022
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